Entsendung

Sie gelten als entsandt beschäftigt, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zum Arbeiten für eine begrenzte Zeit in ein anderes EU-Land (z.B. Deutschland) schickt.

Welches Arbeitsrecht gilt?

Für Sie gilt das Arbeitsrecht Ihres Heimatlandes. Zusätzlich aber auch einige Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts – und zwar dann, wenn diese für Sie besser sind als die Bestimmungen Ihres Heimatlandes. Unter anderem:

  • Mindestlohn: In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von derzeit 12,41 € brutto pro Stunde (Stand 2024).

    Dieser wird regelmäßig erhöht. In bestimmten Branchen stehen Ihnen verbindliche, höhere Branchenmindestlöhne zu! Fragen Sie die Gewerkschaft!

  • Höchstarbeitszeit: Ihre Arbeitszeit darf pro Arbeitstag maximal 8 Stunden bzw. pro Arbeitswoche 48 Stunden betragen. 10 Stunden/Tag sind nur erlaubt, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden/Tag arbeiten.

  • Sie haben das Recht auf eine Pause: Mindestens 30 Minuten, wenn Sie zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten und mindestens 45 Minuten, wenn Sie mehr als 9 Stunden arbeiten

  • Mindestruhezeit: Nach Feierabend müssen Sie mindestens 11 Stunden Pause haben, bevor Sie wieder arbeiten dürfen.

  • Mindesturlaub: Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub: Mindestens 20 Tage im Jahr, wenn Sie 5 Tage die Woche arbeiten und mindestens 24 Tage im Jahr, wenn Sie 6 Tage die Woche arbeiten.

  • Mutterschutz: Während der Schwangerschaft sind Sie geschützt vor einer Kündigung. Im Zeitraum von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten.

  • Sicherheit am Arbeitsplatz: Auch für Ihren Arbeitsplatz gelten Vorschriften, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, um die Sicherheit und Hygiene bei der Arbeit zu gewährleisten.

Hinweis

Nach Auffassung der Kontrollbehörde sind die Unterbringungskosten (für Wohnung oder Zimmer) vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber ziehen aber häufig die Miete vom Lohn ab. Dazu haben sie kein Recht!

Wo bin ich versichert?

Sie bleiben bis zu 24 Monate in Ihrem Heimatland sozialversichert. Der Arbeitgeber muss vor der Entsendung eine A1-Bescheinigung beantragen. Diese gilt als Nachweis, dass Sie in Ihrem Heimatland versichert sind. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob Sie angemeldet sind!
Es ist auch unbedingt notwendig, dass Sie eine europäische Krankenversicherungskarte besitzen. Die bekommen Sie von Ihrer Krankenversicherung in Ihrem Heimatland.

Beachten Sie:

Auch als Entsandter haben Sie die Möglichkeit bei einer deutschen Krankenkasse eine deutsche Versicherungskarte zu beantragen. Dafür brauchen Sie ein spezielles Formular Ihres Heimatlandes (S1). Nur dann erhalten Sie die vollen Gesundheitsleistungen in Deutschland.

Achtung: Weiterführende Informationen zum Thema Sozialversicherung bei Entsendung finden Sie auf der Website des Zolls (auf Deutsch, Englisch und Französisch):

       http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Sozialversicherung/Sozialversicherung-bei-grenzueberschreitenden-Arbeitseinsatz/Regelungen-innerhalb-EU/regelungen-innerhalb-eu_node.html

 

Kommen Sie in die Beratung, wenn Sie entsandt beschäftigt sind und …

  • Sie erst in Deutschland für den Job angeworben und angestellt wurden.
  • Sie über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und keinen Entsendevertrag mit bestimmten Bedingungen (z.B. Name und Anschrift des Arbeitgebers, Einsatzort, Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt usw.) verfügen.
  • Sie keine gültige A1-Bescheinigung besitzen.
  • Ihre Firma im Heimatland nicht tätig ist (Briefkastenfirma).
  • Sie länger als 24 Monate in Deutschland arbeiten, ohne dass hier Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
  • Sie Ihre Arbeitsanweisungen von Mitarbeitern des deutschen Unternehmens bekommen.
  • Sie kein EU-Bürger oder keine EU-Bürgerin sind und …
    • eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis in der EU haben, aber kein Vander-Elst-Visum.

    • Sie eine dauerhafte oder langfristige Aufenthaltserlaubnis in der EU, aber kein Vander-Elst-Visum haben und länger als 90 Tage in einem Jahr in Deutschland arbeiten.

Nach der Ankunft in Deutschland

Melden Sie einen Wohnsitz bei der Stadtverwaltung an. Machen Sie dies selbst und überlassen Sie es nicht dem Arbeitgeber!

Schreiben Sie Ihre Arbeitszeit jeden Tag auf. Fragen Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen nach Kontaktdaten (Adresse und Telefonnummer). Ohne diese Informationen wird es schwer, im Konfliktfall Ihr Recht durchzusetzen!

Sie können Ihren Lohn vor einem deutschen Gericht einklagen, auch wenn Ihr Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat! Die Beratungsstellen und die Gewerkschaften unterstützen Sie dabei.

 

Stand: Januar 2024