FAQ Saisonarbeit
Stand: Januar 2024
Sie kommen aus einem Land der Europäischen Union (EU) und arbeiten in Deutschland als Saisonarbeiter*in
Wie ist Ihre Beschäftigung in Deutschland geregelt?
Sie kommen aus einem Land das Mitglied der Europäischen Union (EU) ist und wollen in der Landwirtschaft in Deutschland arbeiten?
Für Sie gilt das deutsche Arbeitsrecht!
Dazu gehören Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde, bezahlten Erholungsurlaub bzw. dessen Auszahlung nach Beschäftigungsende sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und vieles mehr.
In Deutschland gibt es ein System der Sozialversicherung. Grundsätzlich sind Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das soll Arbeitnehmer*innen vor den Folgen von Krankheit und Alter schützen.
Die Beträge für die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung werden je zur Hälfte vom Betrieb und von ihnen als Arbeitnehmer*in gezahlt und direkt vom Lohn abgezogen. Das bedeutet, dass ca. 20 Prozent von Ihrem Bruttolohn für Sozialabgaben abgezogen werden.
Als Ausnahme gilt: Wenn Sie in Deutschland maximal für 70 Tage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Diese Beschäftigungsform wird kurzfristige Beschäftigung genannt.
In diesem Fall müssen Ihr Arbeitgeber und Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung in Deutschland bezahlen. So erwerben Sie keinen Anspruch auf Rente und Sie sind auch nicht automatisch krankenversichert.
Ihr Arbeitgeber prüft vor Beginn Ihrer Tätigkeit, ob Sie sozialversichert werden müssen oder nicht. Dafür erhalten Sie einen Fragebogen bei der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland.
Die Arbeit kann als nicht berufsmäßig gelten, wenn Sie:
- Hausfrau*mann sind und zum Beispiel eine Kopie einer Heiratsurkunde und einen Einkommensnachweis der (Ehe-)Partner*in vorlegen.
- Rentner*innen sind und einen Rentenbescheid vorlegen.
- Studierende sind und eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen
- Schüler*innen sind und eine Schulbescheinigung vorlegen
- In dem Land in dem Sie wohnen, eine Arbeitsstelle haben und bezahlten Urlaub haben oder Überstunden ausgleichen.
- selbstständig sind, jedoch darf keine Selbständigkeit in der Landwirtschaft oder im Gartenbau bestehen.
Wo sind Sie sozialversichert und was tun Sie, wenn Sie krank werden?
Sie sind in Ihrem Herkunftsland bei einem Arbeitgeber angestellt oder selbständige*r Landwirt*in?
Dann sind Sie auch während Ihrer Arbeit als Saisonarbeiter*in durch die Sozialversicherung in Ihrem Herkunftsland sozial- und krankenversichert. Dies zeigen Sie dem Arbeitgeber in Deutschland mit einer sog. A1-Bescheinigung an. Eine A1-Bescheinigung können Sie vor Ihrer Abreise in Ihrem Herkunftsland bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wir empfehlen: Beantragen Sie eine A1 Bescheinigung vor Ihrer Abreise und bringen Sie die Bescheinigung mit nach Deutschland.
Ohne die A1-Bescheinigung sind Sie bei einer kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland NICHT automatisch krankenversichert.
Sie sind Renter*in, Student*in oder Hausfrau/Hausmann?
Dann prüft ihr Arbeitgeber in Deutschland vor Beginn Ihrer Tätigkeit, ob Sie in Ihrem Herkunftsland sozial- und krankenversichert sind.
Hierfür gibt es Fragebögen, die auf dieser Seite in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden können: http://www.svlfg.de/auslaendische-saisonarbeitskraefte
Wir empfehlen bei einer Sozial- und Krankenversicherung im Herkunftsland: Beantragen Sie eine europäische Krankenversicherungskarte, damit Sie ohne Probleme in Deutschland zum Arzt* zur Ärztin gehen können.
Sie haben keine Krankenversicherung?
Ihr Arbeitgeber muss in Deutschland eine Krankenversicherung für Saisonarbeiter*innen abschließen. In vielen Fällen wird er für Sie eine private Krankenversicherung abschließen. Achtung: Diese Krankenversicherung deckt nicht jede Erkrankung ab. Fragen Sie nach welche Leistungen Ihnen über diese private Krankenversicherung zustehen.
Der Arbeitgeber trägt meistens die Kosten für diese private Krankenversicherung. Wenn nicht, muss er das vorher mit Ihnen vereinbaren.
Wichtig: Lassen Sie sich eine Bescheinigung aushändigen, mit der Sie selbständig zum Arzt* zur Ärztin gehen können.
Wenn Sie krank werden, informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und gehen Sie zu einem Arzt oder einer Ärztin. Sie werden untersucht und – wenn Sie krank sind – Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) ausgestellt.
Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch an Ihre Krankenversicherung geschickt werden.
Ihren Lohn bekommen Sie in der Zeit einer Krankheit weitergezahlt,
- wenn Sie durch eine*n Arzt*Ärztin krankgeschrieben werden
- und wenn Sie schon länger als vier Wochen in demselben Betrieb arbeiten.
In diesem Fall bekommen Sie Ihren Lohn durch den Betrieb in der Zeit der Krankheit für maximal sechs Wochen lang weitergezahlt.
Sind Sie in Deutschland krankenversichert, steht Ihnen möglicherweise danach auch Krankengeld zu.
In unserer Hotline oder unseren Beratungsstellen können Sie dazu weitere Informationen erhalten.
Hinweis
Sie haben das Recht, sich selbst eine*n Arzt/Ärztin auszusuchen.
Legen Sie dort Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Bescheinigung über eine private Krankenversicherung vor. Die Karte oder Bescheinigung muss von jeder Arztpraxis akzeptiert werden. Bei einer notwendigen Behandlung, dürfen Sie nicht wegschickt werden. Mit einem gebrochenen Bein, einem kranken Zahn, eine Virusinfektion und ähnliche Notfälle, oder zur laufenden Betreuung chronischer Erkrankungen wie Diabetes haben Sie immer Anspruch auf eine Behandlung.
Sollten Sie die Behandlung direkt bezahlen müssen, lassen Sie sich unbedingt eine Quittung über die genaue Summe aushändigen. Diese reichen Sie nach der Rückkehr bei Ihrer Krankenversicherung ein, um die Kosten zurück erstattet zu bekommen.
Wie viel verdienen Sie als Saisonarbeiter*in?
Für alle Beschäftigten in der Landwirtschaft in Deutschland gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € brutto pro Stunde.
Dieser Lohn gilt für alle Menschen, die in Deutschland arbeiten, ganz egal aus welchem Land Sie kommen. Ihr Wohnsitz oder Ihre Nationalität spielen dabei keine Rolle. Der deutsche Mindestlohn gilt auch, wenn Sie von einem Arbeitgeber aus Ihrer Heimat oder einem anderen Land nach Deutschland zum Arbeiten geschickt wurden oder wenn Sie mit einer A1-Bescheinigung aus Ihrer Heimat nach Deutschland zum Arbeiten gekommen sind.
In der Ernte geben die Arbeitgeber häufig vor, wie viel Kilo Obst und Gemüse ein*e Arbeiter*in ernten muss und wie viel Euro er*sie dafür bekommt. Solche Stück- und Akkordlöhne sind zulässig. Trotzdem darf Ihnen der Arbeitgeber in der Stunde nicht weniger als den aktuell geltenden Mindestlohn pro Stunde bezahlen.
Ernten Sie so viele Kisten in der Stunde, dass Sie mehr als 12,41 € erwirtschaften, muss Ihnen der
Arbeitgeber entsprechend mehr bezahlen.
Beispiel1: Wenn Sie 8 Stunden arbeiten, müssen Sie mindestens (8 Stunden x 12,41 €) 99,28 € brutto bekommen. Das gilt auch, wenn Sie nach Kisten bezahlt werden! Ihr Stundenlohn darf nicht unter dem aktuell geltenden Mindestlohn pro Stunde liegen.
Wichtig
Um Ihren Lohnanspruch auszurechnen, notieren Sie jeden Tag den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit, einschließlich der Pausen. Notieren Sie, was und wo Sie gearbeitet haben sowie Namen, Heimatanschrift und Handynummern von Kolleg*innen, die dies bezeugen können.
Machen Sie nach Möglichkeit Fotos. Lassen Sie sich Ihre Stundenliste von einem Vorarbeiter per Unterschrift bestätigen. Wenn das nicht geht, bitten Sie eine*n Kolleg*in per Unterschrift Ihre Angaben zu bestätigen.
Bei Akkordlohn: Schreiben Sie sich die abgegebenen Kisten oder Mengen auf und notieren Sie auch Ihre Stunden, die Sie dafür gebraucht haben. Nur durch genaues Aufschreiben Ihrer Arbeitszeiten können Sie überprüfen, ob der erhaltene Lohn stimmt.
Welchen Arbeitsvertrag haben Sie?
In Deutschland muss der Arbeitgeber Ihnen keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geben. Als Arbeitsvertrag kann auch das gelten, was Sie mit dem Arbeitgeber mündlich oder per E-Mail ausgemacht haben. Er muss Ihnen aber spätestens nach einem Monat die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich vorlegen. Das machen viele Arbeitgeber nicht, obwohl Sie es müssten.
Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber deshalb einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber muss Ihnen einen Vertrag nicht in einer Sprache geben, die Sie verstehen. Wenn der Arbeitsvertrag in einer für Sie fremden Sprache geschrieben ist, sagen Sie dem Arbeitgeber, dass Sie den Vertrag unterschrieben wiederbringen werden, nachdem Sie ihn haben übersetzen lassen.
Achten Sie darauf, dass der Arbeitsvertrag von Ihnen und dem Arbeitgeber unterschrieben ist und lassen Sie sich unbedingt ein unterschriebenes Exemplar des Vertrages geben, das Sie aufbewahren sollten.
Laut Gesetz soll ein Arbeitsvertrag enthalten:
- Name und Anschrift von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber
- Beginn und vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Beschreibung der Arbeit
- Höhe des Arbeitslohnes sowie ggf. Zuschläge und deren Fälligkeit
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des Erholungsurlaubes
- Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Hinweis auf geltende Tarifverträge
WICHTIG
Um bei einem arbeitsrechtlichen Streit gut vorbereitet zu sein, machen Sie Fotos vom Betriebsschild, Standortbilder oder Fotos von der Unterkunft. Fotografieren Sie alle Dokumente, die Sie unterschreiben.
Wann muss Ihnen der Lohn bezahlt werden?
Dies steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Wenn Sie keinen Vertrag bekommen haben, fragen Sie nach! Im Gesetz ist geregelt, dass der Lohn spätestens am Ende des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, gezahlt werden muss. Das bedeutet, dass Sie den Lohn für April spätestens am 31. Mai bekommen müssen.
Mit der Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine Lohnabrechnung zu geben. Eine Lohnabrechnung soll mindestens folgende Informationen enthalten:
- Anzahl der gearbeiteten Stunden
- Höhe des monatlichen Bruttolohns
- Höhe der Abzüge für Lohnsteuern
- Weitere Abzüge (zum Beispiel für die Unterkunft und Verpflegung, Vorschüsse)
- Auszahlungsbetrag (Nettolohn)
Sollten Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, dass der gesamte Lohn erst am Ende der Saisonarbeit ausgezahlt wird, dann sollten Sie unbedingt wöchentliche Zwischenabrechnungen per WhatsApp oder über andere Nachrichtendienste verlangen und sich Ihre Arbeitszeit genau aufschreiben.
Wenn Sie Geld im Voraus bekommen, lassen Sie sich eine Quittung mit der genauen Summe (ausgeschrieben in Worten) geben.
Unterschreiben Sie NIEMALS leere Belege, Quittungen oder Zettel!
Wie lange und wie viel dürfen Sie als Saisonarbeiter*in arbeiten?
Die durchschnittliche Arbeitszeit liegt in Deutschland normalerweise bei 8 Stunden und darf vorübergehend auf bis zu 10 Stunden ausgeweitet werden. Zwischen zwei Schichten ist normalerweise eine Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben.
Für Ihre Arbeitszeit und Lohn gilt zunächst das, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Sollten Sie kürzere Arbeitszeiten vereinbart haben, gelten diese. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig die Arbeitszeiten verkürzen oder verlängern. Sie müssen zustimmen. Tun Sie dies nicht, kann es passieren, dass der Arbeitgeber Ihnen eine sogenannte Änderungskündigung aushändigt. Das bedeutet, dass er Sie kündigt, Ihnen aber gleichzeitig eine Beschäftigung zu anderen Bedingungen anbietet. Wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an die Hotline, die Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle.
Was gilt in der Landwirtschaft als Arbeitszeit?
-
Arbeitszeit fängt an zu zählen, wenn Sie auf einem Feld, dem Hof oder anderen Orten auf dem Betrieb stehen und beginnen zu arbeiten.
Die Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit.
Wenn Sie zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten, die Ihnen spätestens nach 6 Stunden zusteht.
Wenn Sie länger als 9 Stunden arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Pause von 45 Minuten.
Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden nicht bezahlt.
Allerdings gilt die Zeit, die sie brauchen, um zwei hintereinanderliegende Einsatzorte (Felder) zu erreichen, als Arbeitszeit und muss bezahlt werden.
Was sind Überstunden und müssen diese bezahlt werden?
Überstunden können vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag genau geregelt ist. Jedoch gilt hier, dass die Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag in der Regel nicht überschritten werden darf.
Die Überstunden müssen normalerweise bezahlt werden. Ausgleich durch freie Tage ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Was tun Sie, wenn Sie gekündigt werden?
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Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich sein, das bedeutet auf einem Stück Papier und vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein. Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie den Brief an den Arbeitgeber auch unterschreiben.
In einem Kündigungsschreiben müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 3 Monate besteht, können diese sehr kurz sein. Aus wichtigem Grund kann Ihnen der Arbeitgeber auch fristlos, also mit sofortiger Wirkung, kündigen.
Sie müssen eine Kündigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber gibt, nicht unterschreiben.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, wenden Sie sich unbedingt an die Hotline/Beratungsstelle. Es kann sein, dass die Kündigung nicht wirksam ist, weil der Arbeitgeber Fehler gemacht hat.
Eine mündliche Kündigung oder eine über SMS, WhatsApp, Viber oder E-Mail oder mit eingescannten Unterschriften oder in Fotokopien ist unwirksam.
Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam! Damit Sie Ihren Lohnanspruch behalten, müssen Sie dem Arbeitgeber aber sagen, dass Sie weiter arbeiten wollen und können. Sie sollten einen Kollegen/ eine Kollegin als Zeug*in dabei haben oder dies übers Handy dem Arbeitgeber mitteilen.
Achtung
Auch eine mündliche Kündigung oder auch eine, die Sie per SMS, WhatsApp, Viber oder E-Mail erhalten haben, wird gültig, wenn Sie dagegen keine Klage einreichen. Darum: Wenn Sie schriftlich oder mündlich gekündigt werden und weiterarbeiten wollen, dann wenden Sie sich an die Hotline oder an eine Beratungsstelle!
Mehr zur Kündigung können Sie hier nachlesen: https://www.fair-arbeiten.eu/de/article/15.kündigung.html
Was darf Ihnen für Unterkunft und Verpflegung berechnet werden?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt und vom Lohn abzieht, muss er das auf der Lohnabrechnung so darstellen, dass Sie es verstehen können.
Hinweis
Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Kosten für Verpflegung und die Unterkunft vom Lohn abzieht, muss er dabei beachten, dass Ihnen genug Geld zum Leben bleibt. Dieser Mindestbetrag wird Pfändungsfreigrenze genannt und darf vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze hängt von der Anzahl der Personen ab, für die Sie Unterhalt bezahlen müssen (Ehepartner*in, Kinder etc.).
Beispiel 1: Sie sind alleinstehend und haben keine Kinder. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.402,28 Euro darf Ihnen nichts abgezogen werden.
Beispiel 2: Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und kommen somit für den Unterhalt von drei weiteren Personen auf. Bis zu einem Nettoeinkommen von 2520 Euro darf Ihnen nichts abgezogen werden. Erst wenn das Nettoeinkommen über dieser Grenze liegt, kann der Arbeitgeber Kosten für Verpflegung und Unterkunft berechnen.
Wenn Sie die Verpflegung und Unterkunft nicht von Ihrem Arbeitgeber bekommen, sondern von anderen Personen oder Firmen, dann sollte Ihnen ein Miet- oder Dienstleistungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt werden. Wenn Sie keine Verträge bekommen, fragen Sie unbedingt nach, wie viel Geld Ihnen am Ende der Saison für Unterkunft und Verpflegung berechnet wird.
Wenn die Verpflegung und die Unterkunft nicht den Vereinbarungen entsprechen, machen Sie Fotos davon! Im Streitfall können Sie sie als Beweis verwenden.
Arbeitsschutz, Ausrüstung und Wasser
Alle Arbeitsgeräte und die persönliche Schutzausrüstung müssen Ihnen vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören arbeitsgerechte Handschuhe sowie Sonnen- und Regenschutz. Außerdem muss Ihnen bei Arbeit in Hitze ausreichend Wasser bereitgestellt werden.
Achten Sie bei der ersten monatlichen Lohnabrechnung darauf, dass Ihnen dafür nichts vom Lohn abgezogen wurde.
Werden Sie Mitglied in der Gewerkschaft
Saisonarbeiter*innen können jetzt Jahresmitglied in der zuständigen Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) werden. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit der Beitragszahlung und endet nach 12 Monaten ohne Kündigung, sofern sie nicht erneuert wird.
Der Jahresbeitrag liegt bei 150,60 Euro für das ganze Jahr. Im Streitfall unterstützt Sie die Gewerkschaft dabei, Ihren Lohn einzufordern oder gegen eine ungerechtfertigte Kündigung vorzugehen.
Sind Sie in Ihrem Heimatland bereits Gewerkschaftsmitglied, fragen Sie bei der IG BAU, ob Ihre Mitgliedschaft anerkannt wird.
Hier bekommen Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft:
+49 391 4085-105 für Englisch/Deutsch - https://igbau.de/EN.html
+49 391 4085-106 für Bulgarisch - https://igbau.de/BU.html
+49 391 4085-107 für Rumänisch - https://igbau.de/RUM.html
+49 391 4085-108 für Polnisch - https://igbau.de/POL.html
+49 391 4085-114 für Bosnisch-Kroatisch-Serbisch - https://igbau.de/KRO.html
+49 391 4085-921 für Russisch - https://igbau.de/RUS.html
+49 391 4085-922 für Ungarisch - https://igbau.de/UN.html
Ukrainisch - https://igbau.de/UKR.html
Sie können auch eine E-Mail schreiben an: mobil@igbau.de (alle Sprachen).
Wichtige Links
Informationen zum Arbeitsrecht
Informationen des DGB